VORSTANDSHAFTUNG (§ 93 AktG): Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12.10.2016 die Anforderungen an die Haftung eines Vorstandes einer Aktiengesellschaft erhöht, gleichzeitig aber die Haftung – für den Fall, dass sie denn gegeben ist – verschärft. Einen Pflichtverstoß nach
§ 93 Abs. 1 S. 1 AktG will der Bundesgerichtshof nur annehmen, soweit dieser „gravierend“ und „evident“ ist. Insoweit wurden die Anforderungen für eine Haftung heraufgesetzt. Gleichzeitig hat der Bundesgerichtshof aber entschieden, dass, wenn eine Pflichtverletzung nach § 93 Abs. 1 S. 1 AktG vorliegt, diese zugleich eine Pflichtwidrigkeit im Sinne von § 266 StGB begründet. Insoweit wird die Haftung verschärft. Die Entscheidung fällte ein Strafsenat des Bundesgerichtshofes. Abzuwarten bleibt, inwieweit die Zivilsenate diese Rechtsprechung übernehmen.
