Die Arbeitsmöglichkeiten der ehrenamtlich tätigen Schwerbehindertenvertretungen in Betrieben und Dienststellen werden durch das Bundesteilhabegesetz ab dem 30.12.2016 stufenweise verbessert. Dabei wird der Schwellenwert für die Freistellung der Vertrauensperson von derzeit 200 schwerbehinderten Menschen im Betrieb auf 100 abgesenkt. Der Arbeitgeber übernimmt künftig auch die Kosten einer Bürokraft für die Schwerbehindertenvertretung in erforderlichem Umfang.
Eine Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, ist künftig unwirksam. Arbeitgeber sollten sich bei der Kündigung schwerbehinderter Mitarbeiter daher nicht allein auf die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung durch das Integrationsamt verlassen, sondern diese entsprechend den Bestimmungen für Betriebsräte (§ 102 BetrVG) vor Ausspruch einer Kündigung anhören.
Praxistipp: In Betrieben, in denen eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist, nimmt dieses Beteiligungsrecht die Gesamt- oder Konzernschwerbehindertenvertretung wahr.