Die OECD schlägt Alarm. Das Corona-Virus drohe der Weltwirtschaft, die bereits durch Handelsstreitigkeiten und politische Spannungen geschwächt sei, einen zusätzlichen Schlag zu versetzen, so OECD-Chefökonomin Laurence Boone. Neue Konjunkturpakte werden daher in der Politik diskutiert.
Bereits jetzt können Unternehmen aber Kurzarbeitergeld beantragen. Zu beachten sind dabei folgende Schritte:
1. Der Arbeitgeber muss der Bundesagentur für Arbeit den Arbeitsausfall anzeigen. Zur Anzeige des Arbeitsausfalls muss der Vordruck „Kug 101 – 01.2020“ verwendet werden, abrufbar auf der Internetseite der Agentur für Arbeit.
a. Die Anzeige muss schriftlich erfolgen, wobei Telefax und E-Mail (eingescannte Dokumente mit Unterschrift) ausreichend sind.
b. Es ist die für den Betrieb örtliche Agentur für Arbeit zuständig. Bei überregionalen Unternehmen kann mit der Agentur für Arbeit ein einheitlicher Sachbearbeiter vereinbart werden.
c. Die Kurzarbeit muss durch Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat oder – falls ein solcher nicht besteht – mit den Mitarbeitern individuell vereinbart werden. Diese Vereinbarungen sind dem Antrag beizufügen.
d. Es muss durch das Unternehmen glaubhaft gemacht werden, dass aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses ein Arbeitsausfall eingetreten ist. Das unabwendbare Ereignis ist vorliegend das Corona-Virus. Zusätzlich bedarf es somit der Darlegung anhand von Kennzahlen und Erläuterungen, warum es aufgrund des Virus zu einer Unterauslastung der Mitarbeiter (=Arbeitsausfall) kommt. Diese Darstellung sollte sehr ausführlich erfolgen.
e. Ferner muss durch das Unternehmen glaubhaft gemacht werden, dass der Arbeitsausfall nur vorübergehend ist. Es muss daher dargelegt werden, wie sich der Arbeitsumfang nach einem Ende bzw. Beruhigung der Ausbreitung des Corona-Virus darstellt.
f. Der Arbeitsausfall muss unvermeidbar sein. Der Arbeitgeber muss daher glaubhaft machen,
i. dass der Ausfall nicht branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht,
ii. dass der Ausfall nicht durch die Gewährung von Urlaub verhindert werden kann. Da die Unternehmen keinen Urlaub einseitig anweisen können, reicht insoweit die Darlegung des Urlaubssystems (Urlaubsplan, Eintragung Urlaubsliste etc.).
iii. dass der Ausfall nicht durch Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitmodellen (z.B. Arbeitszeitkonto) ganz oder teilweise vermieden werden kann. Bei der Frage nach der Vermeidbarkeit sind allein solche Regelungen zur Arbeitszeit maßgebend, von denen im Betrieb auch tatsächlich Gebrauch gemacht wird. Es wird von den Betriebsparteien nicht verlangt, bestehende Arbeitszeit-Betriebsvereinbarungen zu ändern. Auf den Aufbau möglicher negativer Kontenstände wird – vorerst befristet bis zum 31.12.2020 – verzichtet.
g. Weiterhin muss in den Kalendermonaten, in denen Kurzarbeitergeld beansprucht werden soll, mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Mitarbeitern von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoarbeitsentgelts betroffen sein. Die Quote von einem Drittel ist aktuell – vorerst befristet bis zum 31.12.2020 – abgesenkt auf 10%.
h. Betrieb im KUG-Sinne ist auch die Betriebsabteilung.
2. Der Arbeitgeber muss bei der Bundesagentur für Arbeit zusätzlich die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes beantragen. Hierfür müssen die Vordrucke „Kug 107 – 01.2018 und Kug 108 – 01.2018“ verwendet werden, abrufbar auf der Internetseite der Agentur für Arbeit. Das Kurzarbeitergeld ist jeweils für den Kalendermonat zu beantragen und wird von der Agentur für Arbeit vorläufig bewilligt. Innerhalb von sieben Monaten nach dem Ende des letzten Bezuges des Kurzarbeitergeldes erfolgt die endgültige Prüfung. Die Agentur für Arbeit kann jederzeit eine Prüfung beim Unternehmen durchführen und die Unterlagen einsehen.