Jacobsen + Confurius

Beyond Kurzarbeit:

Während viele Unternehmen derzeit Kurzarbeit anmelden müssen, finden andere kaum genug Personal. Aus dieser Diskrepanz entstehen derzeit viele kreative Lösungen, die bei einigen Mandanten bereits vorbereitet bzw. umgesetzt werden:

● Umstellung der Produktion auf in der Krise gefragte Produkte

● Verleih von eigenen Arbeitnehmern an andere Arbeitgeber

● Vernetzung und Arbeitsvermittlung über Plattformen wie:
http://bit.ly/techhiringcorona oder
#WirVsVirusHack – SHIFTY. Hire don’t fire

● Unternehmensinterne Regelungen für eine vereinfachte Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Die Suche nach weiteren Modellen und Ideen geht weiter!

Daneben suchen viele Unternehmen derzeit händeringend nach finanzieller Unterstützung. Hier findet man aktuelle (Stand 23.03.2020) Informationen:

1. Investitions- und Förderbank Hamburg (IFB)

Die IFB legt für den Hamburger Senat ein Soforthilfeprogramm für kleine und mittlere Betriebe und Freiberufler in existenzbedrohender „Corona-Schieflage“ auf:

„Hamburger Corona Soforthilfe“ (HCS). Es handelt sich um direkte Zuschüsse zwischen 2.500 und 25.000 € , Start des Programms voraussichtlich in der 13. KW:

Nur für Unternehmen mit Sitz in Hamburg.

https://www.ifbhh.de/magazin/news/coronavirus-hilfen-fuer-unternehmen

Hotlinenummern: 040 42841 1497 und 040 42841 1648

Sofern infolge der Corona-Krise Kredite für Ihr Unternehmen notwendig werden, können die Bürgschaftsbanken diese in Verbindung mit einer Hausbankfinanzierung ermöglichen.

https://finanzierungsportal.ermoeglicher.de/

3. Bürgschaftsgemeinschaft Hamburg GmbH

Maßnahmen (vorerst befristet bis 31.12.2020): Verdopplung der Bürgschaftsobergrenze von 1,25 auf 2,5 Mio. EUR, bis TEUR 250 Bürgschaftsvolumen entscheidet die BG in echter Eigenkompetenz d.h. die BG kann innerhalb von 72 Stunden allein entscheiden. Erhöhung der Verbürgung auf 80% bei bestehenden Unternehmen für Betriebsmittelkredite. Die Obergrenze von 35% Betriebsmitteln am Gesamtobligo wird auf 50% erhöht.

https://www.bg-hamburg.de/aktuell/corona-virus-infos-fuer-unternehmen/

4. Schleswig-Holstein Finanzierungsinitiative

Die Förderinstitute des Landes Schleswig-Holstein (BB-SH, IB.SH, MBG-SH) haben gemeinsam eine Finanzierungsinitiative gestartet, um den wirtschaftlichen Folgen der Krise entgegen zu wirken.

Hierbei wird ein Vorhaben direkt von einem sog. Finanzierungskoordinator der Initiative geprüft und die IB.SH, MBG oder BB eingeschaltet, um die optimale Lösung mit den Angeboten der Förderinstitute zu entwickeln.

https://www.ib-sh.de/infoseite/hilfen-fuer-unternehmen/

5. Niedersächsische Bürgschaftsbank (NBB)

Verdopplung der Bürgschaftsobergrenze auf 2,5 Mio. EUR (Vorher 1,25 Mio. EUR), Ausweitung der Fördermöglichkeiten für Betriebsmittelkredite, Beschleunigung des Bewilligungsprozesses für Bürgschaften bis 240 TEUR bei 300 TEUR Kreditvolumen. Auch die Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Niedersachsen (MBG) kann zur Verstärkung der Eigenkapitalausstattung herangezogen werden

https://www.nbb.de

6. Stundung von Krankenkassenbeiträgen

Stundung der Sozialversicherungsbeiträge kann erfolgen, wenn ein Unternehmen aufgrund der aktuellen Krise in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten gerät. Voraussetzungen:

Erhebliche Härte für das Unternehmen:

● Ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse oder wenn diese nach Einzug der Sozialversicherungsabgaben eintreten würden

● Wichtig: Nur möglich bei situativer Überschuldung

Antrag des Unternehmens bei der zuständigen Krankenkasse, bei der das Vorliegen der Voraussetzungen zu belegen ist

7. Steuerliche Unterstützungsmaßnahmen Finanzämter

Nach mündlicher Überlieferung hat das BMF die Länder im Wesentlichen zu folgenden Maßnahmen angewiesen:

● Erleichterung der Finanzbehörden, Stundungen von Steuerschulden zu gewähren

● Wenn Unternehmen unmittelbar von den wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus betroffen sind, wird bis Ende des Jahres 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge verzichtet

● Erleichterung der Voraussetzungen, um Vorauszahlungen von Steuerpflichtigen anzupassen

● Durch die Krise entstandene Zinsen oder zinsähnliche Instrumente (Säumniszuschläge, Stundungszinsen o.Ä.) sollen soweit wie möglich erlassen werden, wenn das Virus dafür ursächlich ist.

Voraussetzungen:

● Es werden ohne besondere Nachweise wie z.B. betriebswirtschaftliche Auswertungen o.ä. Anpassungen der Vorauszahlungen ermöglicht.

● Die Hürden der Voraussetzungen für die Stundung (Stundungswürdigkeit und Stundungsbedürftigkeit) sollen von den zuständigen Stellen (Stund-E-Stellen) deutlich herabgesetzt werden.

Antrag beim zuständigen Finanzamt

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