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BVerfG kippt Rechtsprechung des BAG und sorgt für Rechtsunsicherheit

Befristete Einstellungen sind auch nach dreijähriger Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses nur mit Sachgrund zulässig. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der eine erneute sachgrundlose Befristung schon dann wieder möglich war, wenn das vorhergehende Arbeitsverhältnis vor mehr als drei Jahren beendet wurde, ist damit aufgehoben. Lediglich in Ausnahmefällen, in denen Kettenarbeitsverhältnisse nicht zu befürchten sind, könnte eine vorhergehende Beschäftigung unschädlich sein. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist. Das können bestimmte geringfügige Nebenbeschäftigungen während der Schul- und Studienzeit oder der Familienzeit sein, die Tätigkeit von Werkstudierenden oder die lang zurückliegende Beschäftigung von Menschen, die sich später beruflich völlig neu orientieren.

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