Die Europäische Union hat die Anwendungsfristen der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689, im Folgenden: KI-VO) erheblich gestreckt. Auf Grundlage einer politischen Einigung vom 7. Mai 2026 zwischen EU-Kommission, Europäischem Parlament und Rat werden mehrere Anwendungszeitpunkte verschoben und einzelne inhaltliche Anpassungen vorgenommen. Das Paket trägt den informellen Namen „KI-Omnibus“.
Die Änderungen sind für Unternehmen, die KI-Systeme entwickeln, einsetzen oder vertreiben, von unmittelbarer praktischer Relevanz. Der folgende Beitrag erläutert die wichtigsten Neuerungen und ihre Auswirkungen auf die Compliance-Planung.
1. Hintergrund: KI-VO und ihre gestaffelten Anwendungszeiträume
Die KI-VO ist am 1. August 2024 in Kraft getreten. Ihre Regelungen gelten grundsätzlich ab dem 2. August 2026, wobei die Verordnung selbst unterschiedliche Anwendungszeiträume vorsieht: Die Verbote bestimmter KI-Praktiken nach Kapitel II gelten bereits seit dem 2. Februar 2025. Die umfangreichen Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III sollten ursprünglich ab dem 2. August 2026 wirksam werden.
Anlass für den KI-Omnibus ist die Einschätzung des Gesetzgebers, dass Unternehmen und öffentliche Stellen mehr Vorlaufzeit benötigen, um die teils komplexen Anforderungen der Verordnung umzusetzen. Darüber hinaus werden mit dem Paket gezielte inhaltliche Korrekturen vorgenommen, insbesondere beim Anwendungsbereich für Maschinen.
2. Kennzeichnungspflichten nach Art. 50 KI-VO: Differenzierte Übergangsregelung
Art. 50 KI-VO enthält Transparenzpflichten für KI-Systeme und durch diese generierte Inhalte. Für KI-generierte Inhalte – also automatisch erzeugte Texte, Bilder, Audio- und Videoaufnahmen – sieht Art. 50 Abs. 2 KI-VO eine Kennzeichnungspflicht vor. Diese Pflicht wird durch den KI-Omnibus auf den 2. Dezember 2026 verschoben.
Hiervon zu unterscheiden sind die Pflichten nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO. Sie betreffen KI-Systeme, die Bilder, Audio- oder Videoinhalte synthetisch erzeugen oder verändern (sog. Deep-Fake-Kennzeichnung). Diese Pflichten bleiben vom KI-Omnibus unangetastet und gelten weiterhin ab dem 2. August 2026.
Für die Praxis bedeutet dies: Anbieter und Betreiber, die KI-Systeme zur Erzeugung von Texten, Bildern oder anderen Inhalten einsetzen, haben bis Dezember 2026 Zeit, ihre Prozesse und Systeme auf die Kennzeichnungsanforderungen des Art. 50 Abs. 2 KI-VO auszurichten. Wer indes KI-Systeme betreibt, die Deep-Fake-Inhalte im Sinne von Art. 50 Abs. 4 KI-VO erzeugen, muss die entsprechenden Pflichten bereits ab August 2026 erfüllen.
3. Hochrisiko-KI nach Anhang III: Fristverlängerung um rund 16 Monate
Anhang III der KI-VO listet KI-Systeme auf, die aufgrund ihres Einsatzbereichs als hochriskant eingestuft werden. Hierzu zählen u.a. Systeme in den Bereichen Beschäftigung und Personalmanagement, Bildung und Ausbildung, Zugang zu wesentlichen privaten und öffentlichen Dienstleistungen sowie Strafverfolgung und Grenzkontrolle. Die einschlägigen Pflichten für Anbieter und Betreiber solcher Systeme – von der technischen Dokumentation über das Risikomanagementsystem bis zur Protokollierung und zum Konformitätsbewertungsverfahren – gelten nach dem KI-Omnibus nicht mehr ab dem 2. August 2026, sondern erst ab dem 2. Dezember 2027.
Diese Verschiebung um rund 16 Monate schafft für betroffene Unternehmen und Behörden erheblich mehr Zeit, die erforderlichen Compliance-Strukturen aufzubauen. Gleichwohl sollte die gewonnene Zeit nicht als Anlass zur Unterlassung verstanden werden: Die Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme sind umfangreich und setzen strukturierte Vorarbeiten voraus, die zeitnah beginnen sollten.
4. In Produkte eingebettete Hochrisiko-KI nach Anhang I
Anhang I der KI-VO verweist auf eine Reihe von Produktsicherheitsvorschriften, darunter die Maschinenverordnung, die Medizinprodukteverordnung, die Spielzeugrichtlinie und die Typgenehmigungsverordnung für Kraftfahrzeuge. KI-Systeme, die in Produkte nach diesen Rechtsakten eingebettet sind, unterliegen eigenen Übergangsregelungen.
Nach dem KI-Omnibus gilt für diese Systeme ein noch späterer Anwendungszeitpunkt: Die einschlägigen Hochrisiko-Pflichten greifen für in Anhang-I-Produkte eingebettete KI erst ab dem 2. August 2028. Hersteller, die KI-Funktionen in regulierte Produkte integrieren, erhalten damit einen erheblich längeren Übergangszeitraum und können ihre Produktarchitekturen und Zertifizierungsstrategien entsprechend langfristig planen.
5. Maschinen in Anhang III: Verschiebung von Abschnitt A nach Abschnitt B
Eine inhaltlich besonders bedeutsame Änderung betrifft den Anwendungsbereich der KI-VO für Maschinen. Bislang waren bestimmte Maschinen in Abschnitt A des Anhangs III aufgeführt. Der KI-Omnibus überführt diese Maschinen in Abschnitt B desselben Anhangs.
Diese Verschiebung hat weitreichende Konsequenzen. Nach Art. 2 Abs. 2 KI-VO gilt für KI-Systeme, die in Abschnitt B des Anhangs III aufgeführt sind und in Produkte eingebettet sind, die den in Anhang I genannten Produktsicherheitsvorschriften unterliegen, ein deutlich reduziertes Pflichtenprogramm: Eine Vielzahl der Anforderungen für Hochrisiko-KI-Systeme entfällt. Hersteller KI-gestützter Maschinen sollten daher eingehend prüfen, ob ihre Produkte nunmehr von dieser Ausnahmeregelung profitieren und welche Pflichten in der Folge nicht mehr anwendbar sind.
6. KI-Reallabore: Verlängerung der Einrichtungsfrist
Die KI-VO verpflichtet die national zuständigen Behörden, sog. KI-Reallabore (Regulatory Sandboxes) einzurichten. In diesen Umgebungen können Unternehmen innovative KI-Systeme unter behördlicher Aufsicht und unter erleichterten regulatorischen Bedingungen entwickeln und testen, bevor sie auf den Markt gebracht werden. Die ursprüngliche Frist für die Einrichtung dieser Reallabore durch die zuständigen Behörden bis zum 2. August 2026 wird durch den KI-Omnibus bis zum 2. August 2027 verlängert.
Für Unternehmen, die auf den Zugang zu Reallaboren angewiesen sind – etwa Start-ups im KI-Bereich oder Unternehmen mit neuartigen KI-Anwendungen –, bedeutet dies, dass diese Möglichkeit flächendeckend frühestens ab Mitte 2027 zur Verfügung stehen wird. Dies sollte bei der Entwicklungs- und Markteinführungsplanung berücksichtigt werden.
Praxishinweis
Der KI-Omnibus bietet betroffenen Unternehmen eine wichtige Atempause – er entbindet jedoch nicht von der Pflicht zur Vorbereitung. Empfehlenswert ist, die gewonnene Zeit für eine strukturierte Bestandsaufnahme zu nutzen: Welche KI-Systeme werden im Unternehmen eingesetzt oder entwickelt? Welche Kategorie der KI-VO ist einschlägig? Und profitieren Produkte mit eingebetteter KI möglicherweise von der Ausnahmeregelung für Maschinen nach Abschnitt B? Die Antworten auf diese Fragen sollten jetzt erarbeitet werden – nicht erst kurz vor Ablauf der neuen Fristen.
Empfohlene Maßnahmen
- KI-Inventar anlegen: Erfassen Sie systematisch alle im Unternehmen eingesetzten, entwickelten oder vertriebenen KI-Systeme und ordnen Sie diese den Kategorien der KI-VO zu. Besonderes Augenmerk gilt der Abgrenzung von Hochrisiko-KI nach Anhang III und Anhang I.
- Hochrisiko-Einstufung überprüfen: Für Systeme mit potenziellem Bezug zu Anhang III sollte eine rechtliche Einordnung erfolgen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Verschiebung von Maschinen in Abschnitt B des Anhangs III eine Neubewertung ermöglicht und Pflichten entfallen.
- KI-Governance aufbauen: Nutzen Sie die verlängerten Fristen, um interne Zuständigkeiten festzulegen, Dokumentationssysteme einzurichten und Schulungen für relevante Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu planen.
- Regulatorische Entwicklung beobachten: Der KI-Omnibus macht deutlich, dass die KI-Regulierung in Bewegung bleibt. Eine kontinuierliche Beobachtung auf EU-Ebene und eine flexible Compliance-Planung sind unabdingbar.
Kontakt:
Jens Borchardt
