VG Berlin, Urteil vom 28. Mai 2026 – VG 42 K 98/26
Wer personenbezogene Daten auf Grundlage einer Einwilligung an Dritte weitergibt, muss die Empfänger in der Einwilligungserklärung benennen. Fraglich ist, wie konkret dies zu geschehen hat: Genügt ein Verweis auf eine Empfängerkategorie wie „Partner“ oder „regionale Anbieter“, oder ist der konkrete Empfänger zu nennen? Das Verwaltungsgericht Berlin hat diese für zahlreiche Vertriebs- und Marketingprozesse relevante Frage nun geklärt.
Der Kern der Entscheidung
Nach Auffassung des Gerichts genügt die bloße Angabe einer Empfängerkategorie nicht, wenn der tatsächliche Empfänger dem Verantwortlichen zum Zeitpunkt der Einwilligung bereits bekannt oder bestimmbar ist. In diesem Fall ist der konkrete Empfänger zu benennen. Eine Einwilligung ist nur dann „informiert“, wenn die betroffene Person weiß, wer ihre Daten erhält – jedenfalls dann, wenn dieser Empfänger bereits feststeht.
Herleitung: Transparenzpflichten der DSGVO
Das Gericht stützt sich auf Art. 13 Abs. 1 lit. e und Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO, die ausdrücklich zwischen „den Empfängern“ und „den Kategorien von Empfängern“ personenbezogener Daten unterscheiden. Aus diesen Transparenzvorgaben leitet das Gericht ab, dass der tatsächliche Empfänger zu identifizieren ist, sobald er dem Verantwortlichen bekannt ist.
Keine Rettung über berechtigte Interessen
Auch ein hilfsweiser Rückgriff auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (Interessenabwägung) trägt in dieser Konstellation nicht. Fehlt eine hinreichende Information über die Interessen des Verantwortlichen und kann die betroffene Person die Weitergabe an einen unbekannten Empfänger nicht vernünftigerweise erwarten, lässt sich die Übermittlung nicht auf berechtigte Interessen stützen.
Praxistipp:
Verantwortliche sollten ihre Einwilligungstexte für Lead-Sharing, Händler- und Franchisenetze, Empfehlungsprogramme und sonstige Datenweitergaben an Dritte überprüfen. Steht der Empfänger bereits fest, genügt die Nennung einer bloßen Kategorie regelmäßig nicht.
Empfohlene Sofortmaßnahmen:
- Bestandsaufnahme: Erfassen Sie, in welchen Prozessen personenbezogene Daten auf Grundlage einer Einwilligung an Dritte weitergegeben werden.
- Empfänger konkretisieren: Benennen Sie feststehende Empfänger namentlich oder machen Sie sie abrufbar, statt pauschal auf „Partner“ zu verweisen.
- Einwilligungstexte anpassen: Überarbeiten Sie bestehende Formulare so, dass die Information beim Einwilligungsvorgang transparent und verständlich erfolgt.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung und rechtssicheren Gestaltung Ihrer Einwilligungsprozesse.
Volltext der Entscheidung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001646740
Kontakt:
Jens Borchardt
