Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 02.11.2016 – 10 AZR 596/15, Pressemitteilung Nr. 59/16 – ist ein durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhinderter Arbeitnehmer regelmäßig nicht verpflichtet, auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, um dort an einem Gespräch zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit teilzunehmen. In dem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall lehnte der Arbeitnehmer unter Verweis auf seine Arbeitsunfähigkeit den Termin ab und erhielt eine Abmahnung. Zu Unrecht, wie das Bundesarbeitsgericht entschied. Der erkrankte Arbeitnehmer muss während der Arbeitsunfähigkeit seine Arbeitsleistung und mit der Hauptleistung unmittelbar zusammenhängende Nebentätigkeiten nicht erbringen. Die Kontaktaufnahme mit dem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer sei hingegen im Falle eines berechtigten Interesses des Arbeitgebers zulässig, allerdings müsse der Arbeitnehmer dafür nicht im Betrieb erscheinen, soweit dies nicht ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer dazu gesundheitlich in der Lage sei. Der Arbeitgeber musste die Abmahnung aus der Personalakte entfernen.
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