Jacobsen + Confurius

EuGH – Widerruf von Kfz- und Immobiliendarlehen möglich – Die Rückkehr des Widerrufsjokers!

Ein verbraucherfreundliches Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) eröffnet zahlreichen privaten Darlehensnehmern eine Chance, diese Verträge zu widerrufen.

Mit Urteil vom 26.03.2020 hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass die in deutschen Verbraucherkreditverträgen von Banken häufig gewählte Form der Widerrufsbelehrung nicht rechtskonform war. Die in den Verträgen gewählte Verweisungskette auf wesentliche Rechts­vor­schriften (so genannte „Kaskadenverweisung“) genügt dem Erfordernis der klaren und prägnanten Belehrung nicht. Zur Pressemitteilung: https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2020-03/cp200036de.pdf

Die Rechtsfolge wird sein, dass zahlreiche Verbraucherkredite, insbe­sondere Immobiliendarlehen, aber auch Autofinanzierungen und private Konsumentenkredite auch nach Jahren noch widerrufen werden können. In den letzten Jahren hatte der Bundesgerichtshof (BGH) diesem „Wider­rufsjoker“ durch eine zunehmend verbraucherfeindlichere Rechtsprechung noch einen Riegel vorgeschoben. Diese Rechtsprechung dürfte sich jetzt nicht mehr halten lassen.

Prüfen Sie daher jetzt Ihre Baufinanzierung, Ihre Kfz-Kredite und sonstigen privaten Darlehensverträge!

Wenn dort im Rahmen der Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist Verweise auf § 492 Absatz 2 BGB oder Art. 247 EGBGB, etc. enthalten sind, bestehen gute Chancen, dass  der Vertrag immer noch widerrufen werden kann. Besonders spannend ist das für folgende Kreditverträge:

1. Immobilien-Finanzierungen

Bei Kreditverträgen zum Kauf oder Bau von Immobilien gilt dies für die zwischen dem 10. Juni 2010 bis zum 21. Juni 2016 geschlossenen und noch laufenden Verträge. Eine vorzeitige Ablösung der Darlehen ist insbesondere vor dem Hintergrund zwischenzeitlich erheblich gesunkener Zinsen oder für den Fall eines Verkaufes ohne die sonst obligatorische Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung interessant.

2. Auto-Finanzierungen

Für Kfz-Finanzierungen, gilt dies sogar für alle noch laufenden Verträge seit 10. Juni 2010 bis heute und ermöglicht es im Erfolgs­falle, das Fahrzeug zurückzugeben und die gezahlten Raten zurück­zu­fordern. Selbst wenn nach Auffassung einiger Gerichte eine Nutzungs­entschädigung für die Dauer der Nutzung gezahlt werden muss, ist diese regelmäßig erheblich niedriger als die bislang gezahlten Raten. Gerade für finanzierte Dieselfahrzeuge mit hohen Wertverlusten eröffnen sich hier neue Chancen.

Prüfen Sie Ihre Verträge oder kontaktieren Sie uns, wenn sich noch Fragen ergeben. Gerne stehen wir Ihnen unterstützend zur Verfügung.

Nach oben scrollen