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KI-Kennzeichnungspflichten ab dem 2. August 2026: Was Unternehmen jetzt wissen und tun müssen

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Am 2. August 2026 treten die Transparenz- und Kennzeichnungspflichten nach Art. 50 der KI-Verordnung (KI-VO) in Kraft. Betroffen sind Anbieter und Betreiber von KI-Systemen in ganz Europa: Chatbot-Anbieter ebenso wie Plattformbetreiber und mittelständische Unternehmen, die KI-generierte Inhalte öffentlich einsetzen. Am 20. Juli 2026 hat die Europäische Kommission die finalen Leitlinien zu den Transparenzverpflichtungen für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen veröffentlicht. Sie konkretisieren, was ab sofort gilt, und schaffen damit die für die Praxis dringend benötigte Orientierung.

Hintergrund: Art. 50 KI-VO und die Leitlinien der Kommission

Art. 50 der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 verpflichtet Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme dazu, Nutzer transparent darüber zu informieren, wenn sie mit KI interagieren oder wenn Inhalte durch KI erzeugt oder verändert wurden. Ziel ist es, sicherzustellen, dass Nutzer die Natur des Gegenübers und der ihnen präsentierten Inhalte einschätzen können.

Die Kommission hat ihre finalen Leitlinien nach einer öffentlichen Konsultationsphase rechtzeitig vor Geltungsbeginn veröffentlicht. Ihr Ziel ist eine kohärente, wirksame und verhältnismäßige Anwendung der Anforderungen. Die Leitlinien sind abrufbar unter: https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/library/guidelines-transparency-obligations-providers-and-deployers-ai-systems

Wer ist betroffen?

Art. 50 KI-VO richtet sich an zwei Gruppen: Anbieter (Hersteller bzw. Entwickler von KI-Systemen) und Betreiber (Organisationen, die KI-Systeme im eigenen Kontext einsetzen). Die Pflichten sind je nach Rolle verschieden ausgestaltet. Unternehmen können gleichzeitig mehrere Rollen einnehmen und sind dann kumulativ verpflichtet.

Entscheidend: Weder die Kommission noch eine Behörde benachrichtigt betroffene Unternehmen aktiv. Die Prüfung der eigenen Betroffenheit ist eine Holschuld des Unternehmens. Wer nicht handelt, riskiert Sanktionen. Bußgelder können nach Art. 99 KI-VO bis zu 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes betragen.

Die vier Regelungsbereiche des Art. 50 KI-VO

a) Kennzeichnung von KI-gestützten Interaktionen (Art. 50 Abs. 1 KI-VO – Anbieterpflicht)

Interaktive KI-Systeme wie Chatbots, Sprachassistenten, KI-Avatare oder Social-Media-Bots müssen so ausgestaltet sein, dass Nutzer klar erkennen, dass sie nicht mit einem Menschen kommunizieren. Die Information muss spätestens beim ersten Kontakt transparent, verständlich und ohne Weiteres erkennbar sein. Besonders schutzbedürftige Gruppen, etwa Minderjährige, sind dabei gesondert zu berücksichtigen.

Eine Kennzeichnungspflicht entfällt, wenn die KI-Natur für einen durchschnittlich informierten Nutzer offensichtlich ist, wie etwa bei KI-Coding-Assistenten für Fachleute oder bei Nicht-Spieler-Charakteren in Videospielen. Nicht ausreichend ist es, den Hinweis allein in AGB, in der URL oder nur maschinenlesbar zu platzieren.

b) Kennzeichnung synthetischer Inhalte (Art. 50 Abs. 2 KI-VO – Anbieterpflicht)

Anbieter von KI-Systemen, die Bilder, Videos, Audiodateien oder Texte generieren oder manipulieren, müssen synthetische Inhalte maschinenlesbar markieren und zugleich deren Erkennbarkeit für Nutzer sicherstellen. Da keine einzelne Technik derzeit sämtliche Anforderungen erfüllt, empfehlen die Leitlinien eine Kombination mehrerer Verfahren, insbesondere Metadaten, Wasserzeichen und sichtbare Hinweise.

Ausgenommen sind rein unterstützende Funktionen ohne wesentliche Inhaltsveränderung, also automatische Rechtschreibkorrekturen, einfache Bildrotationen, Rauschunterdrückung oder technische Formatkonvertierungen. Kennzeichnungspflichtig sind hingegen KI-generierte Übersetzungen oder Zusammenfassungen mit eigenem Inhalt, das Entfernen von Hintergründen, das Einfügen neuer Bildelemente oder die Erstellung von Composite-Bildern.

Wichtiger Hinweis: Für Anbieter von GPAI-Systemen (General Purpose AI, einschließlich großer Sprachmodelle) gilt im Rahmen des Omnibus-Gesetzes eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 für die technische Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 Abs. 2 KI-VO.

c) Informationspflichten bei biometrischer Analyse (Art. 50 Abs. 3 KI-VO – Betreiberpflicht)

Betreiber von KI-Systemen zur Emotionserkennung oder biometrischen Kategorisierung müssen betroffene Personen vorab und transparent über den Einsatz informieren. Dies betrifft nicht nur klassische KI-Anbieter, sondern auch Arbeitgeber, Plattformbetreiber und Dienstleister mit entsprechenden Analysewerkzeugen. Eine Integration in bestehende datenschutzrechtliche Einwilligungsabläufe ist möglich.

d) Deepfakes und öffentlichkeitswirksame Texte (Art. 50 Abs. 4 KI-VO – Betreiberpflicht)

Betreiber müssen offenlegen, wenn Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Als Deepfake gilt ein Inhalt, der einer realistisch möglichen Person, einem Ort oder Ereignis so ähnelt, dass er beim Betrachter als authentisch wahrgenommen werden kann. Auf eine Täuschungsabsicht kommt es nach den Leitlinien nicht an. Klar nicht erfasst sind hingegen Darstellungen, die naturgesetzwidrig sind, wie fliegende Menschen oder sprechende Elefanten.

Ebenfalls kennzeichnungspflichtig sind KI-generierte Texte zur öffentlichen Information, also beispielsweise KI-erstellte Artikel-Zusammenfassungen auf Websites, generierte Warnmeldungen oder KI-manipulierte Geschäftsberichte. Eine Ausnahme gilt, wenn menschliche Prüfung und redaktionelle Verantwortungübernahme kumulativ vorliegen. Kreative, satirische oder fiktionale Werke sowie reine Firmenwerbung ohne regulierte Angaben sind grundsätzlich ausgenommen.

Begleitende Maßnahmen und Hilfsmittel der Kommission

Parallel zu den Leitlinien hat die Kommission weitere Hilfsmittel veröffentlicht, die für die praktische Umsetzung nutzbar sind:

  • Code of Practice für KI-generierte Inhalte: Verhaltenskodex des KI-Büros der EU mit technischen und organisatorischen Details zur Kennzeichnungspraxis. Die Unterzeichnung ist freiwillig, dürfte sich aber als Maßstab im Aufsichtsverfahren etablieren (https://lnkd.in/epuEt_Vd).
  • FAQs zu den Transparenzpflichten: Praxisorientierte Antworten der Kommission zu häufigen Auslegungsfragen des Art. 50 KI-VO (https://lnkd.in/es9h8WJq).
  • Quick Facts zu den Transparenzregeln: Kompakte Übersicht für Einsteiger, auch zur internen Kommunikation geeignet (https://lnkd.in/eC-JdQih).

Was gilt ab dem 2. August 2026, was (noch) nicht?

Die Transparenzpflichten des Art. 50 KI-VO gelten ab dem 2. August 2026 für alle betroffenen Systeme, einschließlich solcher, die bereits zuvor auf dem Markt waren. Ein rückwirkendes Labelling bereits erstellter oder veröffentlichter Inhalte ist nach den Leitlinien nicht erforderlich.

Ausnahme: Die technische Kennzeichnungspflicht für synthetische Inhalte (Art. 50 Abs. 2 KI-VO) ist für GPAI-Systemanbieter bis zum 2. Dezember 2026 aufgeschoben. Die übrigen Pflichten des Art. 50, insbesondere die Offenlegungspflicht bei KI-Interaktion und die Deepfake-Kennzeichnung, gelten hingegen ab dem 2. August 2026 ohne Ausnahme.

Nicht von den Pflichten erfasst sind: rein private Nutzungen ohne öffentliche Verbreitung, rein unterstützende KI-Funktionen ohne wesentliche Inhaltsänderung sowie Maschine-zu-Maschine-Kommunikation und interne Industrieanwendungen ohne Nutzerkontakt.

Praxistipp:

Der 2. August 2026 ist kein ferner Termin mehr. Unternehmen, die noch keine Bestandsaufnahme ihrer KI-Systeme vorgenommen haben, sollten dies umgehend tun. Dabei ist nicht nur der eigene Einsatz von KI zu prüfen. Auch Dienstleister, die im Auftrag KI-Inhalte erstellen oder KI-Systeme betreiben, können Verpflichtungen auslösen.

Empfohlene Sofortmaßnahmen:

  • Bestandsaufnahme KI-Systeme: Erfassen Sie alle im Unternehmen eingesetzten oder angebotenen KI-Systeme und prüfen Sie, ob und unter welche Kategorie des Art. 50 KI-VO sie fallen.
  • Rollenklarheit herstellen: Bestimmen Sie für jedes System, ob Ihr Unternehmen als Anbieter, Betreiber oder in beiden Rollen handelt. Die Pflichten unterscheiden sich je nach Rolle erheblich.
  • Offenlegungsmechanismen implementieren: Stellen Sie sicher, dass Nutzer spätestens beim ersten Kontakt mit einem KI-System einen klaren, verständlichen Hinweis erhalten. Ein alleiniger Hinweis in AGB oder Datenschutzerklärungen genügt nicht.
  • Kennzeichnungstechnik für synthetische Inhalte: Prüfen Sie, ob Ihre Systeme zur Inhaltsgenerierung eine maschinenlesbare Markierung unterstützen, und planen Sie die Implementierung einer Kombination aus Metadaten und nutzerorientierten Hinweisen.
  • Code of Practice prüfen: Entscheiden Sie, ob eine Unterzeichnung des freiwilligen Code of Practice strategisch sinnvoll ist. Die Unterzeichnung kann im Aufsichtsfall vorteilhaft sein.
  • Interne Prozesse und Schulungen: Sensibilisieren Sie Marketing-, Kommunikations- und IT-Abteilungen für die neuen Anforderungen und definieren Sie klare Zuständigkeiten für die Kennzeichnungs-Compliance.

Die KI-Verordnung ist kein einmaliges Compliance-Projekt. Die Anforderungen an Transparenz und Kennzeichnung werden mit der technischen Weiterentwicklung von KI-Systemen und dem weiteren Ausbau des Regulierungsrahmens fortlaufend konkretisiert werden, insbesondere durch den Code of Practice und künftige Änderungen im Zuge des Omnibus-Gesetzes. Wir beraten Sie gerne bei der Entwicklung und Umsetzung einer zukunftssicheren KI-Compliance-Strategie.

Kontakt:
Jens Borchardt

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