Europäisches Vertriebsrecht
AUSGLEICHSANSPRÜCHE (§ 89b HGB): Einer der wichtigsten Streitpunkte im Verhältnis im Vertriebsrecht ist, inwieweit Vertragshändler oder Franchisenehmer bei Beendigung des Vertragsverhältnisses einen Ausgleich für gewonnene Kunden wie ein Handelsvertreter verlangen können.
Zur Erinnerung: Durch den Ausgleichsanspruch erhält ein Handelsvertreter – wenn gesetzliche Ausnahmegründe nicht greifen – einen vertraglich nicht auszuschließenden Anspruch auf Ausgleich für die Vorteile, die der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neu gewonnenen Kunden erhalten hat. Dieser Anspruch kann den Betrag einer durchschnittlichen Jahresprovision erreichen.
Auch Vertragshändler und Franchisenehmer können unter bestimmten Voraussetzungen derartige Ausgleichsansprüche geltend machen. Dies gilt immer dann, wenn ein Vertragshändler oder Franchisenehmer wie ein Handelsvertreter in das Vertragsverhältnis einbezogen ist und eine Pflicht zur Übertragung der Kunden besteht.
a) Anonymes Massengeschäft
Ausgeschlossen ist dieser Anspruch nach der Entscheidung des BGH vom 05.02.2015, wenn faktisch durch Geschäftsübernahme ein Kundenstamm überlassen wird und im Grundsatz ein anonymes Massengeschäft (Backshops) vorliegt. Hintergrund dieser Wertung ist, dass man dem Franchisegeber die Ausgleichspflicht nur auferlegen möchte, sofern dieser den Kundenstamm des Franchisenehmers auf Grundlage einer diesbezüglichen vertraglichen Vereinbarung nach Beendigung der Franchise übernimmt und für eigene Zwecke nutzen kann. Dies sei bei einer faktischen Fortführung des Geschäfts bei nicht namentlich erfassten Kunden nicht der Fall. Dies stellt eine für die Praxis wichtige Klarstellung dar. In Zukunft wird es darum gehen, herauszufinden, wo die Grenzen dieser Rechtsprechung liegen.
Praxistipp: Unternehmer sollten sich hinsichtlich der möglichen Auswirkungen dieser Rechtsprechung beraten lassen, denn hier geht es häufig um erhebliche Zahlungsansprüche.
Verfasser: Dr. Kay Jacobsen
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