Erscheinen im Betrieb trotz Arbeitsunfähigkeit?

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 02.11.2016 – 10 AZR 596/15, Pressemitteilung Nr. 59/16 – ist ein durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krank­heit an seiner Arbeitsleistung verhinderter Arbeitnehmer regelmäßig nicht verpflichtet, auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu er­schei­nen, um dort an einem Gespräch zur Klärung der weiteren Be­schäf­tigungs­mög­lich­keit teilzunehmen. In dem vom Bundesarbeitsgericht zu ent­schei­denden Fall lehnte der Ar­beit­nehmer unter Verweis auf seine Arbeits­unfähig­keit den Termin ab und erhielt eine Abmahnung. Zu Unrecht, wie das Bundes­arbeitsgericht entschied. Der er­krankte Arbeitnehmer muss während der Arbeitsunfähigkeit seine Arbeits­leistung und mit der Hauptleistung unmittel­bar zusammenhängende Neben­tätigkeiten nicht erbringen. Die Kontakt­auf­nahme mit dem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer sei hingegen im Falle eines berechtigten Interesses des Arbeitgebers zulässig, allerdings müsse der Arbeitnehmer dafür nicht im Betrieb erscheinen, soweit dies nicht aus­nahms­weise aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeit­nehmer dazu gesundheitlich in der Lage sei. Der Arbeitgeber musste die Abmahnung aus der Personalakte entfernen.

Verfasser: Jan-Peter Braun

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