Änderungen im Schwerbehindertenrecht

Die Arbeitsmöglichkeiten der ehrenamtlich tätigen Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tungen in Betrieben und Dienststellen werden durch das Bundes­teil­habe­gesetz ab dem 30.12.2016 stufenweise verbessert. Dabei wird der Schwellen­wert für die Freistellung der Vertrauensperson von derzeit 200 schwer­be­hinderten Menschen im Betrieb auf 100 abgesenkt. Der Arbeitgeber über­nimmt künftig auch die Kosten einer Bürokraft für die Schwer­be­hin­der­ten­vertretung in erforderlichem Umfang.

Eine Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, ist künftig unwirksam. Arbeitgeber sollten sich bei der Kündigung schwer­be­hin­der­ter Mitarbeiter daher nicht allein auf die Beteiligung der Schwer­be­hin­der­tenvertretung durch das Integrationsamt verlassen, sondern diese ent­sprechend den Bestimmungen für Betriebsräte (§ 102 BetrVG) vor Aus­spruch einer Kündigung anhören.

Praxistipp: In Betrieben, in denen eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist, nimmt dieses Beteiligungsrecht die Gesamt- oder Kon­zern­schwer­­behindertenvertretung wahr.

Verfasser: Evelyn Castan

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