Änderungen bei der Geschäftsleiterhaftung

VORSTANDSHAFTUNG (§ 93 AktG): Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12.10.2016 die An­for­de­run­gen an die Haftung eines Vorstandes einer Aktiengesellschaft erhöht, gleich­zeitig aber die Haftung – für den Fall, dass sie denn gegeben ist – verschärft. Einen Pflicht­verstoß nach
§ 93 Abs. 1 S. 1 AktG will der Bundesgerichtshof nur an­neh­men, soweit dieser „gravierend“ und „evident“ ist. Insoweit wurden die An­for­derungen für eine Haftung heraufgesetzt. Gleichzeitig hat der Bun­des­gerichtshof aber entschieden, dass, wenn eine Pflichtverletzung nach § 93 Abs. 1 S. 1 AktG vorliegt, diese zugleich eine Pflichtwidrigkeit im Sinne von § 266 StGB begründet. Insoweit wird die Haftung verschärft. Die Ents­chei­dung fällte ein Strafsenat des Bundesgerichtshofes. Ab­zu­war­ten bleibt, inwieweit die Zivilsenate diese Rechtsprechung übernehmen.

Verfasser: Dr. Per-Ulrich Diehl

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