Schönheitsreparaturen

GEWERBEMIETRECHT: Im März 2015 hat der Bundesgerichtshof für das Wohn­raummietrecht entschieden, dass die formularmäßige Überwälzung der Ver­pflich­tung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen unwirksam ist, wenn dem Mieter die Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig über­lassen wurde und er hierfür keinen angemessenen Ausgleich erhalten hat. Diese Rechtsprechung hat nunmehr das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 13.07.2016 auf einen Gewerbemietvertrag übertragen. Gemäß dem Gericht führt eine solche Klausel dazu, dass der Mieter ohne Gegen­wert zur Beseitigung sämtlicher bei Übergabe des Mietobjektes vor­han­de­ner Gebrauchsspuren verpflichtet wäre. Dies kann dazu führen, dass der Mieter die Flächen vorzeitig renovieren oder in einem besseren Zustand zu­rück­geben muss, als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat. Der Ge­werbe­raummieter unterliegt in diesem Zusammenhang keiner geringeren Schutz­be­dürftigkeit als ein Wohnraummieter.

 

Verfasser: Dr. Per-Ulrich Diehl

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