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Remote-Cities sind keine eigenständigen Betriebe

(Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28. Januar 2026 – 7 ABR 23/24; 7 ABR 26/24 und 7 ABR 40/24)

Das städtische Bild wird zunehmend von Kurierfahrern sog. plattformbasierten Lieferdiensten geprägt. Hierbei handelt es sich um digitale Vermittlungsplattformen, die über eine App oder Website Kund:innen, Restaurants/Händler und Kurierfahrer:innen verbinden; manche dieser Vermittlungsplattformen beschäftigen auch angestellte Kuriere.

Aus arbeitsorganisatorischer Sicht sind die Unternehmen, die diese Plattformen betreiben, geografisch als sog. Remote- und Hub-Cities organisiert. Während in den Remote-Cities Mitarbeitende leben und arbeiten, ohne dass es eine feste Firmenstruktur gibt, handelt sich bei den Hub-Cities um zentrale strategisch ausgewählte Standorte („Hubs“), in denen es größere Büros oder Coworking-Spaces gibt, wo sich Mitarbeitende regelmäßig treffen können oder sogar dauerhaft anwesend sind.

Im Falle einer Arbeitgeberin aus dem Bereich plattformbasierter Dienstleistungen im Bereich der Bestellung von Speisen und Getränken hat das Bundesarbeitsgericht nun entschieden, dass Remote-Cities keine betriebsratsfähige Organisation sind, da sie nicht die Voraussetzungen eines Betriebs oder selbständigen Betriebsteils gemäß § 1 BetrVG erfüllen.

Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ging voraus, dass in mehreren Remote-Cities – u.a. in Braunschweig, Kiel und Bremen – in den Jahres 2022 und 2023 Betriebsräte gewählt wurden. Die Wahlen wurden von der Arbeitgeberin angefochten. Sie vertrat die Auffassung, dass der Betriebsbegriff in diesen Fällen verkannt worden ist. Die jeweiligen Landesarbeitsgerichte erklärten die Wahlen bereits für unwirksam, da sie die Remote-Cities weder als Betriebe noch als selbstständige Betriebsteile im Sinne des BetrVG qualifizierten.

Die Entscheidungen wurden nunmehr durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt. Dabei stellt das Bundesarbeitsgericht abermals klar, dass ein Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes eine organisatorische Einheit voraussetzt, die in wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten von einer einheitlichen Leitung gesteuert wird. Für selbstständige Betriebsteile genügt ein geringeres Maß an Selbstständigkeit, dieses muss jedoch tatsächlich vorliegen. Auch wenn die Arbeit – wie bei Remote-Cities – im Wesentlichen digital über eine App organisiert wird, gelten die klassischen Maßstäbe des Betriebsbegriffs fort. Die bloße Zusammenfassung von Auslieferungsfahrern zu einem Liefergebiet mit eigenem Dienstplan reicht nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um eine betriebsratsfähige Organisationseinheit zu begründen. Entscheidend ist nach Ansicht des Gerichts, dass Remote-Cities weder über eigene Verwaltungsstrukturen noch über eine örtliche Leitung verfügen. Die Steuerung erfolgt zentral von sogenannten Hub-Cities aus. Damit fehlt es an der erforderlichen organisatorischen Selbstständigkeit.

Praxishinweis:
Die Entscheidung verdeutlicht, dass der bestehende Betriebsbegriff auch in digitalen und plattformbasierten Arbeitsmodellen nicht aufgeweicht wird. Für die Errichtung eines Betriebsrats ist weiterhin erforderlich, dass eine organisatorisch selbstständige Einheit mit eigener Leitung besteht. Unternehmen, die ihre Arbeitsorganisation digitalisieren oder dezentralisieren, können damit nicht ohne Weiteres die Voraussetzungen für betriebliche Mitbestimmung umgehen. Umgekehrt können Arbeitnehmervertretungen nicht allein aufgrund gemeinsamer Interessen oder digitaler Zusammenarbeit einen Betriebsrat gründen. Für die Praxis bedeutet dies, dass die Prüfung des Betriebsbegriffs und der organisatorischen Strukturen im Unternehmen weiterhin zentrale Voraussetzung für die betriebliche Mitbestimmung bleibt.

Rechtsanwältin Bettina-Axenia Bugus-Fahrenhorst

Kontakt:
Bettina Bugus-Fahrenhorst

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