GEWERBEMIETRECHT: Im März 2015 hat der Bundesgerichtshof für das Wohnraummietrecht entschieden, dass die formularmäßige Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen unwirksam ist, wenn dem Mieter die Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassen wurde und er hierfür keinen angemessenen Ausgleich erhalten hat. Diese Rechtsprechung hat nunmehr das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 13.07.2016 auf einen Gewerbemietvertrag übertragen. Gemäß dem Gericht führt eine solche Klausel dazu, dass der Mieter ohne Gegenwert zur Beseitigung sämtlicher bei Übergabe des Mietobjektes vorhandener Gebrauchsspuren verpflichtet wäre. Dies kann dazu führen, dass der Mieter die Flächen vorzeitig renovieren oder in einem besseren Zustand zurückgeben muss, als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat. Der Gewerberaummieter unterliegt in diesem Zusammenhang keiner geringeren Schutzbedürftigkeit als ein Wohnraummieter.